Aushänge der Stadt Fürstenborn

Started by Nutmeg, 08. Juni 2010, 23:48:35

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Nutmeg

Und auf einem Schwarzen Brett vor der Akademie (aber auch vor dem Humpen, dem Seepferdchen, dem Tempel und anderen wichtigen Orten in der Stadt) fanden sich lauter offizielle Anschläge der Fürstengarde, vom Strafkatalog bis hin zu Steckbriefen.

Gesetze der Stadt Fürstenborn und des Landes Seldaria
Strafkatalog
Steckbriefe (FB/WB/HH)

Nutmeg

#1
Strafkatalog:


leichte Körperverletzung
Eine Verletzung gilt als leicht, sofern keine grobe Einschränkung der Motorik vorliegt und die Verletzungen ohne medizienischen oder klerikalen Aufwand wieder verheilen können.
  • 6-48 Heller

Zusätzliches Strafmaß bei wiederholtem Vergehen: mindestens eine Nacht im Kerker




schwere Körperverletzung
Eine Verletzung gilt als schwer, sobald grobe Einschränkungen der Motorik vorliegen und die Behandlung der Wunden mindestens klerikal oder medizienisch erfolgen muss.
  • 12-96 Heller
Mindestens eine Nacht im Kerker

Zusätzliches Strafmaß bei wiederholtem Vergehen: Öffentliche Anprangerung des Täters über mindestens einen Tag




leichte Erregung öffentlichen Ärgernisses
Unter die Kategorie leichtes Ärgerniss fallen Straftaten, die mit geringem Aufwand wieder vergolten werden können bzw. mitunter aus Vergesslichkeitsgründen begagangen werden. (Bsp.: Öffentlich auftretende Trunkenheit und Pöbelei, Nackt durch belebtes Gebiet laufen)
  • 5-40 Heller
Zusätzliches Strafmaß bei wiederholtem Vergehen: 20 Stockhiebe, in der Öffentlichkeit auszuführen




schwere Erregung öffentlichen Ärgernisses
Unter die Kategorie schweress Ärgerniss fallen Straftaten, die schwerwiegende Folgen haben können und eindeutig Unbeteiligte direkt beeinflussen. (Bsp.: verstärkte Pöbelei/Randale, Ausübung von Sexualpraktiken in der Öffentlichkeit)
  • 10-80 Heller
Mindestens eine Nacht im Kerker

Zusätzliches Strafmaß bei wiederholtem Vergehen: Öffentliche Anprangerung des Täters über mindestens einen Tag




Einführen wilder und gefährlicher Tiere in die Stadt
Hierzu zählen alle Tiere oder Tierarten, die nachweislich Menschen schwer verletzen können, ungewöhnlich aggressiv reagieren bzw. einen entsprechenden Ruf besitzen.
  • 4-32 Heller
Das Tier hat augenblicklich die Stadt zu verlassen. Bei Nichteinhaltung ist das Tier zu töten.

Zusätzliches Strafmaß bei wiederholtem Vergehen: Tötung des Tieres, Verbannung aus der Stadt




Beleidigung
Unter Beleidigung versteht man das Verunglimpfen bzw. die direkte Verwendung beleidigender Wörter, gegenüber eines anderen Mitbürgers.
  • 2-20 Heller
Öffentliche Entschuldigung beim Geschädigten.

Zusätzliches Strafmaß bei wiederholtem Vergehen: 10 Peitschenhiebe, in der Öffentlichkeit auszuführen




Beamtenbeleidigung
Unter Beamtenbeleidigung fallen alle unflätigen Äußerungen gegenüber Bediensteten der Stadt und Bediensteten der Fürstin.
  • 20-90 Heller
Öffentliche Entschuldigung beim Geschädigten und einen Tag am Pranger

Zusätzliches Strafmaß bei wiederholtem Vergehen: 20 Peitschenhiebe, in der Öffentlichkeit auszuführen oder alternativ ist die Zunge des Verbrechers herauszuschneiden, auf dass solche Bemerkungen nie wieder seinen Mund verlassen




Verleumdung mit Rufschädigung
Hierunter fallen all jene Lügen, die das ausgerichtete Ziel haben, eine Person oder Organisation gezielt in der Öffentlichkeit zu denunzieren oder die wirtschaftliche Existenz der Person zu vernichten.
  • 10-80 Heller
Öffentliche Entschuldigung beim Geschädigten und Richtigstellung der Tatsachen

Zusätzliches Strafmaß bei wiederholtem Vergehen: 2 Tage Prangeraufenthalt oder alternativ ist die Zunge des Verbrechers herauszuschneiden, auf dass solche Bemerkungen nie wieder seinen Mund verlassen




Schwarzarbeit
Unter Schwarzarbeit versteht man das Arbeiten innerhalb der Stadt oder aber für in der Stadt ansässige Arbeitgeber, zum Zwecke der finanziellen Entlohnung, ohne dem Besitz einer entsprechende Arbeitsgenehmigung und somit ohne Entrichtung der Steuer.
  • Für jeden Monat der Ausübung hat der Arbeiter eine Strafe von 10 Hellern und der Arbeitgeber eine Strafe von 20 Hellern, bis zu einer Höchststrafe von 100 Hellern für den Arbeitnehmer und 200 Hellern für den Arbeitgeber, abzuzahlen.
Nachzahlen der steuerfälligen Summe

Zusätzliches Strafmaß bei wiederholtem Vergehen: Verbannung aus der Stadt, Entfernung des derzeitigen Standes des Arbeitgebers




leichter Diebstahl
Von leichtem Diebstahl spricht man, wenn die Summe der gestohlenen Ware einen geringen finanziellen oder persönlichen Wert besitzt und leicht zu ersetzen ist.
  • 6-48 Heller
Ersetzen des angerichteten Schadens

Zusätzliches Strafmaß bei wiederholtem Vergehen: öffentliche Anprangerung oder alternativ wird der rechte Daumen des Diebes abgetrennt




schwerer Diebstahl
Von schweren Diebstahl spricht man, wenn die Summe der gestohlenen Ware einen hohen finanziellen oder persönlichen Wert besitzt und nur schwer oder garnicht zu ersetzen ist.
  • 10-80 Heller
Ersetzen des angerichteten Schadens und mindestens eine Nacht Verwahrung im Kerker

Zusätzliches Strafmaß bei wiederholtem Vergehen: öffentliche Anprangerung oder alternativ ist die rechte Hand des Diebes abzutrennen




offenes Mitführen einer Waffe ohne Sicherung
Die Waffe gilt als ungesichert, wenn sie direkt gezogen ist oder die Untersuchung des Kontrollbandes aufzeigt, dass sie gezogen wurde. (Siehe auch Hier)
  • 10 - 20 Heller bei Versuchtem Angriff
Einziehen der Waffe bis die Sicherung erneuert wurde

Zusätzliches Strafmaß bei wiederholtem Vergehen: Verbot jeglichen Waffenbesitzes oder alternativ Verbannung aus der Stadt




sexuelle Belästigung
Hierunter fallen alle Äußerungen und Handlungen, die das offenkundige Ziel haben, eine Person zu sexuellen Handlungen zu nötigen, zum Zwecke der eigenen Befriedigung.
  • 10 - 80 Heller
Öffentliche Entschuldigung bei der geschädigten Person

Zusätzliches Strafmaß bei wiederholtem Vergehen: Einführung eines Bereiches um die Person, in der sich der Täter nicht befinden darf. Bei Nichteinhaltung ist der Täter öffentlich anzuprangern oder alternativ zu verbannen.




Beschädigung/Zerstörung öffentlichen Eigentums
Hierunter fallen alle Handlungen, die bewusst die Beschädigung oder Zerstörung von Regierungseigentum in Kauf nehmen und diese auch ausgeführt werden.
  • 10 - 80 Heller
Zwangsarbeit zum Ersetzen des Schadens

Zusätzliches Strafmaß bei wiederholtem Vergehen: Haftstrafen im Kerker oder alternativ 30 Stockhiebe, die öffentlich auszuführen sind




mutwillige Beschädigung/Zerstörung
Hierunter fallen alle Handlungen, die bewusst die Beschädigung oder Zerstörung des Eigentums anderer in Kauf nehmen und auch ausgeführt werden.
  • 6 - 48 Heller
Ersetzen des Schadens

Zusätzliches Strafmaß bei wiederholtem Vergehen: Haftstrafen im Kerker oder alternativ 20 Stockhiebe, die öffentlich auszuführen sind




Anwendung von Magie innerhalb Fürstenborns
Jegliche Anwendung von Magie in Fürstenborn ist verboten. Ausnahmegenehmigungen gelten für die Magierakademie, und können in begründeten Einzelfällen von der Stadtwache ausgegeben werden. Im Falle der direkten Schädigung von Personen, ist das Gericht zuständig.
  • 25 - 200 Heller
Zwangsarbeit zum Ersetzen des Schadens, magische Eignungsprüfung bei der Gilde der Lichtrichter

Zusätzliches Strafmaß bei wiederholtem Vergehen: Verbannung




Einfuhr und Besitz illegaler Waren
Hierunter fallen alle Waren und Güter, die in Fürstenborn nicht gehandelt oder besessen werden dürfen und nachweislich zum Besitz der beschuldigten Person gehören.
  • 7 - 56 Heller
Konfiszierung der Ware

Zusätzliches Strafmaß bei wiederholtem Vergehen: Verdreifachung der Goldstrafe und 20 Peitschenhiebe, die öffentlich auszuführen sind




Anschuldigung einer Willkürhandlung oder Nennung des Wortes Gegenüber der Fürstengarde
Hierunter fällt jede Nennung des Wortes Willkür oder artverwandter Andeutungen, die nachweislich den Zweck haben, einen Fürstengardisten oder die gesamte Fürstengarde einer Willkürhandlung zu beschuldigen.
  • 5 - 40 Heller
Öffentliche Entschuldigung und Richtigstellung

Zusätzliches Strafmaß bei wiederholtem Vergehen: Bei jeder erneuten Nennung ist das Strafmaß zu verdoppeln. Hinzu kommen Haftstrafen oder Pranger.

Nutmeg

#2
Steckbriefe von Gesuchten (FB/WB/HH)

-Momentan hängt kein Steckbrief eines gesuchten Verbrechers aus-

Nutmeg

#3
Gesetze der Stadt Fürstenborn

- Verlautbarung aus dem Munde der Fürstin -



§1:

Höchste Autorität ist Ihre Durchlaucht Fürstin Eleara, vertreten durch die in Ihrem Namen eingesetzten Amtsträger.


§2:

Die Gesetze der Fürstin werden vertreten und durchgesetzt von der Wache, der Garde und Armee der Fürstin. Die Autorität dieser Organisationen ist von jedem Einwohner Seldarias zu achten. Gerichtsverhandlungen finden nur unter besonderen Umständen und unter Vorsitz der Fürstin oder eines von ihr eingesetzten Richters statt.


§3:

a) Das Verwunden oder Töten von Angehörigen der zivilisierten Rassen ist unter Androhung von Strafe, bis hin zum Tode durch den Strang, untersagt.

b) Raub, Diebstahl oder sonstige nicht einvernehmliche Übereignung von Besitztümern wird mit angemessener Goldstrafe, Kerkerhaft oder Zwangsarbeit geahndet.

c) Es ist untersagt Mitglieder der zivilisierten Rassen ihrer Freiheit zu berauben. Ebenso sind Leibeigenschaft und Sklaverei in jedweder Form verboten. Bei Verstoß sei hiermit eine Strafe bis hin zum Tode durch den Strang angedroht.

d) Ein jeder Einwohner hat einmal im Quartal ein Zehnt seines Einkommens als Steuer ans Fürstenhaus zu entrichten. Der genaue Betrag wird durch die fürstliche Kämmerei festgesetzt.

e) Das öffentliche Tragen von Waffen ist im ganzen Lande gestattet. Innerhalb der Siedlungen des Landes müssen Waffen von der Stadtgarde gesichert werden und dürfen innerhalb der Stadt Fürstenborn nicht blank gezogen oder anderweitig einsatzbereit gemacht werden. Der Handel mit Waffen aller Art ist mit einer Sondersteuer von zwei Zehnten belegt.

f) Das Ausüben von Magie, welche allgemein der Schule der Nekromantie zugeordnet wird, ist in Seldaria untersagt. Verstoß wird mit Strafe bis hin zum Tode durch Enthaupten geahndet. Der Einsatz von Magie mit dem Potential flächenhaft Schaden zu verursachen ist in allen Siedlungen untersagt. Ausnahmen sind beim Hofmagus Ihrer Durchlaucht zu beantragen. Der Handel mit magischen Artefakten jedweder Art ist mit einer Sondersteuer von zwei Zehnten belegt.

g) Der Genuss, die Herstellung und der Handel mit jeder Art von Rauschmitteln außer Alkohol ist untersagt. Das Braurecht muss beantragt werden und der Handel mit Alkohol ist mit einer Steuer von anderthalb Zehnten belegt.

h) Die Fürstin duldet in ihrem Herrschaftsbereich das ausüben jedweder Religion, welche in ihren Glaubenssätzen und Ritualen nicht gegen eines Ihrer Gesetze verstößt. Eine Staatsreligion existiert nicht. Das Erheben von Religionssteuern durch die verschiedenen Kirchen ist nicht zulässig. Sakrale Spenden werden durch das Fürstenhaus nicht besteuert.

i) Jeder Einwohner Seldarias hat die guten Sitten zu achten. Öffentliches Fluchen oder das Beleidigen eines ehrbaren Bürgers wird mit einem Bußgeld geahndet. Üble Nachrede gegen die Fürstin oder den von Ihr eingesetzten Autoritäten wird mit Kerkerhaft nicht unter einer Nacht geahndet. Sexuell anstößiges Verhalten in der Öffentlichkeit werden mit Goldstrafe oder Kerkerhaft nach Bemessen geahndet. Der Handel mit sexuellen Diensten hat in geschlossenen Räumlichkeiten stattzufinden und wird mit einer Sondersteuer von zwei Zehnten belegt.


§4:

Beamte sowie alle Mitglieder der Wache, Garde und Armee haben einen Eid zur Treue gegenüber Ihrer Durchlaucht abzulegen. Verstoß gegen diesen Eid, Kooperation mit dem Fürstenhaus feindlich gesonnen Organisationen und ähnliche Vergehen werden als Hochverrat angesehen und entsprechend durch Öffentliche Anprangerung und den Tod durch Enthaupten geahndet.

Marenzi

Steckbriefe von Gesuchten (FB/WB/HH)


((Wer dahingehend was ausspielen will bitte an Nutmeg wenden))
Jamie Fraser- Freundlicher, junger Druide - Je suis prest
Alyafae Telfuin- Zweitälteste Magisterschwester aus dem Hause Telfuin und Frau, die weiß was sie will.
Dante Griswald- Besitzer des Handelshauses "Seefuchs" - The problem with some people is when they aren't drunk, they're sober.



Marenzi

Ein weiterer Steckbrief war dieser Tage an schwarzen Brettern, Laternenpfählen oder Hauswänden zu sehen. Es wurde ausgeschrieben und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Garde über jeden Hinweis dankbar war, der zum Auffinden der Person beitrug.



Jamie Fraser- Freundlicher, junger Druide - Je suis prest
Alyafae Telfuin- Zweitälteste Magisterschwester aus dem Hause Telfuin und Frau, die weiß was sie will.
Dante Griswald- Besitzer des Handelshauses "Seefuchs" - The problem with some people is when they aren't drunk, they're sober.