(x) Konzept

Started by Pale, 30. Januar 2007, 10:47:46

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Pale

Die Lichtrichter

Gründung der Gilde: Am 10. Tag des Winters im Jahre 1379

Sitz: Fürstenborn

Ziele und Methoden
Eine Inquisition oder auch das „Richten durch das Licht“ besteht schon seit vielen Zeitaltern und hat sich seit jeher der Bannung, Bekehrung und Vernichtung der fehlgeleiteten arkanen Magie verschrieben. Zu jeder Zeit gibt es überall in der Welt ungeklärte Phänomene und Verbrechen, sowie Experimente wider der Vernunft an denken und fühlenden Wesen zu skrupellosen Forschungszwecken. Diese Verfehlungen sollen zum Schutz der Gesellschaft aufgeklärt und geahndet werden. Dabei werden durchaus verschiedene Methoden je nach Schweregrat des Falles angewandt. Es gibt Verwarnungen, Aufklärungen und Seelsorge, aber auch Hetzjagden z.B. auf Dämonen und Untote und sogar die Exekution von Frevlern. Im Laufe der vielen Jahre gab es dabei immer wieder strengere Zeiten und auch tolerantere, zusätzlich zu den regionalen und persönlichen Tendenzen. Hinzu kommt stets ein öffentlicher Prozeß, sollte dies möglich sein im Falle einer drohenden Verurteilung. Denn die Lichtrichter bemühen sich um ein tadelloses Ansehen nach außen und nach innen, Aufrichtigkeit, Loyalität und Gerechtigkeit sind ihnen verpflichtende Grundprinzipien. Dieser Moralkodex wird offen ausgelebt und ist für sie selbstverständlich.
Bei ihrem Vorgehen versuchen sie auch die geltenden Gesetze des jeweiligen Landes zu beachten und zu ehren, ja sie sogar selbst durchzusetzen, in einigen Fällen jedoch sind die Regeln der Lichtrichter nicht mit den Moralvorstellungen und Gesetzen zu vereinbaren, diese Konflikte werden in den allermeisten Fällen diplomatisch gelöst, doch in Ausnahmefällen kann es zu ernsthaften Auseinandersetzungen kommen, weil nicht klar ist, welche Gesetze höheren Rechtsanspruch haben.
Das höhere Ziel der Lichtrichter ist eine Welt, in der die Magie keinen Schaden anrichtet.
Es gibt einige Gesetze im Inquisitionsrecht, die allgemein gültig sind, unabhängig von den sonstigen regionalen Gesetzen:

Für alle Mitglieder wird eigens ein Band des Buches angefertigt, welches die grundsätzlichen Regeln der Gilde festhält. Sie sind für jedes Mitglied bindendes Gesetz. Anwärter müssen sich ihr eigenes Exemplar abschreiben und die darin stehenden Regeln so verinnerlichen, auch Schwüre werden auf dieses Werk abgehalten. Das ist dann eine Grundlage für die Lehren der Gilde/des Ordens, nach der bindend gehandelt wird und welche man nach außen hin vertritt, niedergelegt von den Gründern:



Libris arcana judicatis seldaria


§ 1
Die arkane Magie, gleich welcher Natur und Herkunft, ist stets nur zum Wohle einer Sache und niemals zum Schaden einzusetzen, jedwede Nutzung erfordert unbedingte Vorsicht und Rücksichtnahme. Dabei ist zu beachten, daß die Umgebung nicht beschädigt wird, ebenso darf niemand auf eine andere Person ohne seine ausdrückliche Genehmigung Magie anwenden. Von dieser Regelung ausgenommen sind autorisierte Magieanwender, die Verbrecher jagen und stellen müssen.

§ 2
Wer auch immer Zeuge eines magischen Phänomens unautorisierter Art oder auch nur zweifelhaften Ursprungs wird, hat dies unverzüglich und wahrheitsgemäß einem Lichtrichter zu melden.

§ 3
Befehle und Anweisungen eines Lichtrichters sind unverzüglich folge zu leisten, sofern die Handlung nicht dem Landesrecht widerspricht. Zuwiderhandlung wird zur Anzeige gebracht und entsprechend bestraft. Wer einen Lichtrichter belügt macht sich ebenso strafbar.

§ 4
Jeder hat sich einer Kontrolle auf den Besitz und die Aura zu unterziehen sollte ein Lichtrichter dies verlangen.

§ 5
Die Gründungsmitglieder haben das alleinige Recht die Gesetze des Libris arcana judicatis seldaria abzuänderm, zu streichen oder zu ergänzen, jedoch können von anderen Mitgliedern Vorschlage eingebracht werden, über die dann ein Sonderrat entscheidet.

§ 6
Jedweder Fall, der die Lichtrichter betrifft, ist schriftlich niederzulegen und dem allgemeinen Archiv zur Verfügung zu stellen. Ein Mitglied verwaltet in Eigenverantwortung das Archiv und wird dafür von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 7
Alle Mitglieder treffen sich mindestens einmal im Monat im Gildenhaus, um wichtige Angelegenheiten zu besprechen und Wahlen durchzuführen. Es besteht Anwesenheitspflicht. Ausgenommen hiervon sind Mitglieder, die aus besonderen persönlichen Gründen nicht anwesend sein können (Verhinderung aus tatsächlichen Gründen) oder Mitglieder, die derzeit für die Lösung eines Falles an einem anderen Ort fest eingebunden sind.
Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Aufnahme neuer Novizen. Den Vorsitz über die Mitgliederversammlung haben die Gründungsmitglieder.

§ 8
Über interne Angelegenheiten herrscht das Verschwiegensheitsgebot, es dürfen keine Geheimnisse weitergegeben werden. Zuwiderhandlungen werden bestraft.

§ 9
Das Noviziat beginnt mit der Aufnahme nach Abstimmung durch die Mitgliederversammlung und dauert ein halbes Jahr. Während dieser Zeit wird der Novize einem bestimmten Lichtrichter unterstellt, der für seine Ausbildung zu sorgen hat.
Nach Ablauf des Halbjahres soll der Novize entweder einen Fall selbst gelöst haben oder sich einer Prüfung unterziehen.
Der Rat der Mitglieder entscheidet über Aufnahme und Ernennung zum Lichtrichter oder Ausschluss aus der Gilde, wobei der Ausbilder bei Stimmengleichheit das entscheidene Urteil fällen darf.

§ 10
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Loyalität gegenüber anderen Lichtrichtern und dazu, die Sache nach persönlichem Bemühen und nach seiner Befähigung voran zu bringen. Es ist untersagt durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz die Geschicke der Lichtrichter zu gefährden oder in Verruf zu bringen. Die Ordenstracht ist standesgemäß zu tragen.

§ 11
Das Gildenhaus dient dem Archiv, den Gerichtsprozessen und den Versammlungen, ein Mitglied übernimmt die Ehrenaufgabe der Hausverwaltung und dient als erster Ansprechpartner für Angelegenheiten nach Außen.

§ 12
In Gerichtsprozessen zur Verhandlung über Schuld oder Unschuld dero Betroffene sich der Verfehlungen wider dem angemessenen und vernünftigen Gebrauch der Magie schuldig gemacht haben, führt der von der Mitgliederversammlung gewählte Richter das Wort und setzt das Strafmaß fest.
Der Richter wird für jeden Fall neu gewählt.

§ 13
Jeder Lichtrichter wählt sich bei dem Tag seiner Ernennung einen Schwur, der fortan seine Stellung in der Gilde und gegenüber den anderen Mitgliedern definiert und seine Aufgabe darin hervorhebt. Dieser Schwur dient ebenso zur Vorstellung untereinander und als Erkennungszeichen, da er einmalig und unkopierbar ist. Fortan wird er zu allen wichtigen Gelegenheiten verkündet.

Vertreter und Angehörige
Es handelt sich hierbei um eine junge und aufstrebende Organisation, die noch wenige Mitglieder zählt, deren Reihen sich aber bald füllen sollen. Dabei spielt die kulturelle Herkunft ebensowenig eine Rolle wie die Rasse. Jeder kann Lichtrichter werden, der die recht strengen Voraussetzungen erfüllen kann. Auf Antrag wird man von einer Kommission einem Wesenstest unterzogen, wer diesen besteht darf sein halbjähriges Noviziat antreten, in dem man in einem bestimmten Mitglied ausgebildet wird. Diese Ausbildung umfasst einfache Arbeiten, Bildung in Rechtskunde und Repräsentation sowie die allgemeine Bildung. Im Laufe dieser Zeit sucht sich der Novize einen eigenen Fall, den er /sie allein bewältigen muss (z.B. Überführung und Verurteilung eines Scharlatans oder die Untersuchung eines magischen Ereignisses in einer ländlichen Region), er/sie trägt die Hauptverantwortung bei der Lösung und bei der Art Vorzugehen, schreibt die Berichte etc. aber natürlich helfen ihm/ihr die anderen Mitglieder dabei. Es soll also nur gezeigt werden, daß der Novize sich verantwortungsvoll darum kümmert und nicht alles allein machen. Wer auch diese Aufgaben meistert wird schließlich zu einem Lichtrichter mit vollen Rechten und Pflichten ernannt, dies geschieht im Hauptgildenhaus in Anwesenheit aller örtlichen Mitglieder beim Wahlfest in Form eines Schwures.
Die Lichtrichter erwerben mit ihrer Ernennung nicht nur eine Beförderung aus dem Noviziat, sondern auch einige Gegenstände, wie die Fibel als Erkennungszeichen (wobei man die Zweige hier nach Farben kennzeichnet: Gold für Priester, Silber für Kämpfer, Bronze für Magier und Messing für die Agenten), und die Ordenstracht in weiß. Verbindungen zu bestimmten Kirchen und Schutzgöttern sind erlaubt, solange sie nicht in Konflikt mit den Gildenrechten stehen und sollen ansonsten keinen tragenden Anteil am Geschehen haben.


Gildenarchiv über die geltenden Gesetze der Stadt Fürstenborn, den Mitgliedern zur Beachtung:

Das Ausüben von Magie, welche allgemein der Schule der Nekromantie zugeordnet wird, ist in Seldaria untersagt. Verstoß wird mit Strafe bis hin zum Tode durch Enthaupten geahndet. (§ 3f)

Der Einsatz von Magie mit dem Potential flächenhaft Schaden zu verursachen ist in allen Siedlungen untersagt. Ausnahmen sind beim Hofmagus Ihrer Durchlaucht zu beantragen.

Die Akademie achtete ebenso darauf, dass selbsternannte Magier oder kreative Magiewirker, ebenso in ihre Schranken verwiesen wurden. Sobald Jemand auffällig würde, dass er seine Kräfte nicht kontrollieren könne, wurde er zu einer Prüfung herangezogen.

Experimente an Menschen und ähnliches: Zu diesem Punkt gibt es keine Vorschriften. Also alles ist legal, solange es nicht gegen geltende Gesetze verstößt. (Folter etc.)

Die Magierakademie untersucht das Problem und stimmt sich dann mit dem Hofmagier ab, wie man konkrete Phänomene behandelt. Dieser unterbreitet der Fürstin dann einen Gesetzesvorschlag und eine entsprechende Empfehlung, sofern dies nötig sein sollte. Bei eindeutig gefährlichen Phänomenen greift sofort die Stadtwache oder Garde ein.
Selbstverständlich müsse sich die Gilde an die geltenden Gesetze halten.

Neue Gesetze oder Bestimmungen konnte sie nicht allein erlassen, doch bestand ja die Möglichkeit durch den gewählten Vertreter des Volkes, also dem Bürgerrat, gewisse Gesetzesentwürfe einzubringen.

Solange keine eindeutigen Strafen gesetzlich vorbestimmt sind, entscheidet ein Gericht über jeden Fall speziefisch auf Anraten der Akademie hin. Da die Gerichte allerdings auch recht überfordert sind mit der breiten Masse an Bagadelldelikten, ist meißt die Entscheidung der Akademie oder des Hofmagiers bindend, sofern sie nicht vor Gericht angefechtet wird.
Sszirahc Ousst'tar
Astor Duor
Amir Anjou